Zoll
Die Touristen (Reisenden), die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen und sich in das Großherzogtum Luxemburg begeben, können pro Person, im Rahmen der nachstehend angeführten Mengen, die verbrauchsteuerpflichtigen Produkte "zollfrei" einführen, unter der Voraussetzung, daß:
- sie die Produkte selbst transportieren
- die Produkte für ihren persönlichen Bedarf oder den ihrer Familie bestimmt sind
- die Produkte innerhalb der EU unter Marktbedingungen gekauft worden sind
| Zigaretten |
800 St. (*) |
Spirituosen >22% vol Alkoholgehalt |
10 Liter (*) |
| Zigarillos |
400 St. (*) |
Zwischenprodukte |
20 Liter (*) |
| Zigarren |
200 St. (*) |
Wein (wovon max. 60 Liter Schaumwein) |
90 Liter (*) |
| Tabak zum Rauchen |
1 kg (*) |
Bier |
110 Liter (*) |
| Andere Artikel |
Im Prinzip keine Begrenzungen |
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(*) Reisende unter 17 Jahren dürfen solche Produkte nicht zollfrei einführen.
Hinweis: Falls die Reisenden, die aus einer Region kommen, die nicht Bestandteil des Verbrauchsteuer- und/oder Mehrwertsteuergebiets der EU ist (z.B. die Kanarischen Inseln), werden die Mengen wie folgt begrenzt.
Die Touristen (Reisenden), die aus einem (nicht zur EU gehörenden) Drittland kommen, genießen folgende Zollbefreiungen:
| Zigaretten |
200 St. |
Spirituosen >22% vol Alkoholgehalt |
1 Liter |
| oder Zigarillos |
100 St. |
oder Spirituosen < 22% vol, Alkoholgehalt, Schaumwein |
2 Liter |
| oder Zigarren |
50 St. |
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| oder Tabak |
250 Gr |
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| Diese Produkte sind nicht kumulierbar |
Diese Produkte sind nicht kumulierbar |
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UND stille Weine |
2 Liter |
| Parfüms |
50 Gr |
Eau de Toilette |
0,25 Liter |
| Arzneimittel |
Eigenbedarf |
Andere Artikel |
175 € (*) |
(*) Für Reisende unter 15 Jahren: 90 €.
Wir möchten unsere Leser darauf aufmerksam machen, dass ausser den gesetzlich bestimmten Ausnahmen, die Einfuhr von Tieren sowie von lebenden Pflanzen, bzw. von Erzeugnissen der wilden, vom Aussterben bedrohten Fauna oder Flora, auf die das Washingtoner Abkommen anwendbar ist, praktisch verboten ist. Um bei Ihrer Ankunft keine Schwierigkeiten zu bekommen (Beschlagnahmung der Produkte), empfehlen wir Ihnen, auf den Erwerb / den Transport solcher Produkte (z. B. Souvenirs aus Elfenbein, Korallen, Orchideen usw.) zu verzichten oder sich im Voraus bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu informieren.
Kraftfahrzeuge welche ohne Zolldokument zugelassen werden
Die vorübergehende Einfuhr von allen Kraftfahrzeugen, einschließlich Wohnwagen und Anhänger, wird in den folgenden Fällen gewährt:
a) falls sie von einer Person eingeführt werden, welche außerhalb des Zollraums der EWG wohnhaft ist und
b) falls sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und
c) falls sie außerhalb des Zollraums der EWG immatrikuliert sind auf den Namen einer Person, die außerhalb dieses Zollraums wohnhaft ist.
Fahrzeuge die vorübergehend zollfrei zugelassen sind, können von Personen, andere als der Besitzer oder der Titular der Bordpapiere, gefahren werden, falls sie ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Sollte die Wiederausfuhr nicht gewährleistet sein, können diese Fahrzeuge in dem Zollraum der EWG verbleiben für eine Dauer (durchgehende oder nicht) von 6 Monaten pro Zeitraum von 12 Monaten. In diesem Fall geschieht die vorübergehende Einfuhr ohne Kaution und Formalität. Dieselben Bestimmungen gelten für Tourist-Flugzeuge, welche für die internationale Flugfahrt zugelassen sind und für Vergnügungsschiffe.
Diese Zollvereinfachung gilt auch für die Ersatzteile und sonstige Ausstattung, welche mit dem Fuhrmittel eingeführt werden.
Kraftfahrzeuge für welche ein Zolldokument verlangt wird
Hierunter fallen alle Kraftfahrzeuge, welche obengenannte Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllen. Zur vorübergehenden Einfuhr wird ein Dokument benötigt wie IM5, EU5, COM5, “Triptyque” oder “Carnet de passages”.
Gepäck der im Ausland wohnhaften Reisenden
Folgende persönliche Gegenstände aus Drittländern, welche ein Reisender bei sich führt, werden zeitweilig zollfrei zugelassen:
1. Die Kleidungsstücke, Leibwäsche und Toilettenartikel.
2. Die nachstehend aufgeführten Gegenstände:
- persönlicher Schmuck,
- 2 Fotoapparate mit einer vernünftigen Anzahl Filme und Zubehör,
- 2 Filmkameras mit einer vernünftigen Anzahl Filme und Zubehör,
- ein tragbarer Film- oder Diaprojektionsapparat,
- ein Fernglas,
- ein tragbares Musikinstrument,
- ein tragbarer Plattenspieler mit Platten,
- ein tragbarer Tonbandgerät (auch Diktiergerät) mit Spulen oder Kassetten,
- ein tragbarer Radioempfänger,
- ein tragbares Fernsehgerät,
- eine tragbare Videokamera mit Aufnahmegerät,
- eine tragbare Schreibmaschine,
- eine tragbare Rechenmaschine,
- ein tragbarer Computer,
- ein Behindertenfahrzeug,
- ein Kinderwagen,
- Sportgeräte wie z.B. ein Zelt und andere Campinggeräte, Fischereiausrüstung, Bergsteigerausrüstung, zwei Jagdwaffen mit Patronen, Fahrräder, Kanus oder Kajaks deren Länge 5,50 m nicht überschreitet, Skier, Tennisschläger, Surfbrett und Zubehör, Deltaplan.
- ein tragbarer Dialyseapparat und ähnliches Medizinalmaterial sowie die Wegwerfartikel, welche eingeführt werden, um mit diesem Material benutzt zu werden.
Andere Gegenstände können nur mittels einer Kaution für die im Spiel stehenden Gebühren unter Deckung eines Zolldokumentes zugelassen werden.
Gegenstände aus dem Zollraum der EWG, welcher aber nicht zum Fiskalraum zählt, können frei eingeführt werden unter der Bedingung, daß sie:
a) zum Wiederexport bestimmt sind ohne Verwandlungen erfahren zu haben,
b) im Exportstaat frei gehandelt werden,
c) gemäß den bestehenden Steuerbestim-mungen des Inlandmarktes erworben wurden und dies ohne jedwede Erleichterung,
d) nicht beim Gebrauch zerstört werden,
e) einer Person gehören, welche außerhalb des Fiskalraumes der WEG wohnhaft ist.
Jedoch kann die zollfreie vorübergehende Einfuhr nicht gewährt werden, wenn die Güter nicht gemäß den Steuergesetzen dieses Staates angeschafft wurden oder wenn sie von irgendeiner Erleichterung profitiert haben und der Importeur nicht über das Recht zur Abschreibung der Taxen verfügt hat.
Persönliche Gegenstände aus dem Mehrwertsteuerraum der EWG werden ohne Einschränkungen zugelassen, falls sie nicht von irgendeiner Erleichterung profitiert haben.